Unsere Satzung

Satzung des Vereins 
"Enfants avec Espoir e.V."

Die letzte Aktualisierung der Vereinssatzung ist in der Mitgliederversammlung 
am 10.03.2019 einstimmig angenommen worden.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Enfants avec Espoir“.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V. (eingetragener Verein).
  3. Der Verein hat Sitz und Gerichtsstand in Köln.
  4. Das Geschäftsjahr ist das aktuelle Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Insbesondere möchte der Verein in Not geratenen Kindern und Jugendlichen nachhaltig helfen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Hilfe zur Selbsthilfe für Kinder, Jugendliche und Familien,
    2. Unterstützung in erster Linie bei Problemen im schulischen, sozialen und gesundheitlichen/medizinischen Bereich, 
    3. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen deren Ziel es ist, kranke, verwaiste, arme und sozial schwache Kinder und Jugendliche zu unterstützen,
    4. Verbesserung der medizinischen Basisversorgung,
    5. Projekte, die sich dem Schutz und der Fürsorge von Kindern, Jugendlichen und Familien widmen.
  2. Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig, erhalten somit keine Gewinnbeteiligung, können jedoch Kostenerstattung erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  3. Der Verein ist unabhängig und unpolitisch. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
  6. Bei Auflösung des Vereins ist das Restvermögen ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
  2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht ablehnbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  3. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Definition von aktiven und fördernden Mitgliedern ist in der Vereinsordnung geregelt.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod bei natürlichen und mit Auflösung bei juristischen Personen.
    2. durch eine schriftliche Austrittserklärung eines Mitgliedes mit zweiwöchiger Kündigungsfrist zum Monatsende. Forderungen des Vereins ggü. dem Mitglied bleiben nach Austritt erhalten. Dies gilt auch für Forderungen, die nach dem Austritt geltend gemacht werden, sofern sie sich auf die Zeit der Mitgliedschaft im Verein beziehen.
    3. durch die Auflösung des Vereins.
    4. durch Ausschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 4a Ausschluss eines Mitglieds

  1. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Mitglieder auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit auszuschließen.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, den Ausschluss eines Mitglieds unter folgenden Voraussetzungen zu beantragen:
    1. wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung des Vereins verstößt,
    2. bei unterlassener Beitragszahlung über die Dauer eines Jahres,
    3. bei Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, den Ausschluss eines Mitglieds wegen Inaktivität (beispielsweise fortlaufendes Fernbleiben der Teammeetings, Nichtdurchführung von Projekten) zu beantragen. Die Gründe hierfür hat der Vorstand dem Mitglied schriftlich zu erläutern und der Mitgliederversammlung vorzutragen. 
  4. Einem Mitglied ist vor Beschlussfassung zum Ausschluss die Möglichkeit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Hierfür ist dem Mitglied mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, wenn ein Ausschluss beantragt werden soll.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu fördern und über die laufenden Projekte zu berichten.
  2. Jedes aktive Mitglied ist zur Teilnahme an allen Veranstaltungen und zur Benutzung der Einrichtungen des Vereins berechtigt.
  3. Die Mitgliederversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag fest. Die Höhe und der Entrichtungszeitpunkt sind in der Vereinsordnung geregelt.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich und in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres statt.
    2. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
    3. Die Einberufung erfolgt von einem der Vorsitzenden unter der Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail an die Vereinsmitglieder.
    4. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung.
    5. Die Einladung enthält eine Tagesordnung.
    6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der aktiven Mitglieder anwesend ist.
    7. Sollte keine Beschlussfähigkeit vorliegen, ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen einzuberufen. Für die Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung gilt kein Quorum mehr.
    8. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder.
    9. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
    10. Die schriftliche Vollmacht muss dem Vorstand zu Beginn der Versammlung vorliegen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
    2. Wahl des Vorstandes
    3. Festlegen des Mitgliedsbeitrages
    4. Ernennen des Kassenprüfers
    5. Satzungsänderungen
    6. Ändern der vereinsinternen Regelungen
  3. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll kann von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden.
  4. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Satzungsänderungen können auf der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn sie zwei Wochen vorher in der Tagesordnung der Einladung enthalten sind.

§ 7 Förderer des Vereins

Förderer des Vereins können Organisationen, Unternehmen sowie Einzelpersonen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins finanziell zu unterstützen.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung
    3. der Beirat

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus den beiden gleichberechtigten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder bestimmen. Dazu ist eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung nötig.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln gerichtlich und außergerichtlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
  5. Der Vorstand kann einem anderen Mitglied des Vereins eine Vollmacht erteilen, den Verein im Rahmen bestimmter Vereinsaktivitäten zu vertreten.
  6. Die Mitgliederversammlung kann einer solchen Bevollmächtigung mit einer 2/3-Mehrheit widersprechen. Dies hat zur Folge, dass dem Mitglied die Vollmacht entzogen wird.
  7. Der Vorstand trifft für den Verein Entscheidungen über die Rückerstattung von Auslagen.
  8. Dem Vorstand obliegen die allgemeine Vereinsleitung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse; er kann aus seiner Mitte einen Geschäftsführer bestellen.
  9. Alle Vorstandsmitglieder des Vereins werden im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
  10. Eine Neuwahl erfolgt auch, wenn ein Vorstandsmitglied oder mehrere ihr Amt niederlegen. Eine Wahl erfolgt für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 
  11. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. 
  12. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder. 
  13. Wiederwahlen sind zulässig.

§ 10 Finanzierung

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zahlungen von natürlichen und juristischen Personen.

§11 Vereinsinterne Regelungen

Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig. Diese können bei Bedarf durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn weniger als drei Gegenstimmen vorhanden sind.

§13 Gemeinnützige Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zweck

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Afrikanische Gemeinde Köln (AGK) e.V.“, der es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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